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Satzung der Deutschen Debattiergesellschaft in der Fassung vom 28. September 2008
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§ 1 Name und Sitz; Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Deutsche Debattiergesellschaft – Alumni und Förderer des Debattierens und hat seinen Sitz in Berlin.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(3) Das Geschäftsjahr dauert vom 1. August bis zum 31. Juli.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke auf dem Gebiet der Kunst der freien Rede und der demokratischen Streitkultur sowie die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet der Bildung und Erziehung.
(2) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung des Debattierens als Beitrag zum demokratischen Meinungsaustausch durch ein Netzwerk aktiver und ehemaliger Mitglieder von Debattierclubs. Dazu gehören vor allem
1. das Abhalten von Seminaren, Workshops und anderen, ebenfalls unentgeltlichen Veranstaltungen auf dem Gebiet des Debattierens zur Förderung der Kunst der freien Rede und der demokratischen Streitkultur und
2. die Durchführung lokaler und nationaler öffentlicher Debattierveranstaltungen des Vereins, die einen Beitrag zum demokratischen Meinungsaustausch über politische, gesellschaftliche und wissenschaftliche Themen leisten und damit Bildung und Erziehung der Allgemeinheit. Dies fördert wiederum zugleich die Kunst der freien Rede, die Präsentation rhetorischer und sprachlicher Fähigkeiten und die demokratische Streitkultur.
(3) Der Verein ist unabhängig und überparteilich.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Notwendige finanzielle Auslagen werden erstattet.
§ 4 Mitglieder
(1) Der Verein hat ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die bereit und in der Lage ist, die Ziele des Vereins aktiv zu fördern und
1. einem Debattierclub als ordentliches Mitglied oder in einem ähnlichen Verhältnis angehört oder angehört hat, sowie
2. das 25. Lebensjahr vollendet hat oder nicht Schüler, Student oder Auszubildender vor dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss ist.
(3) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die zur Wahrnehmung des Vereinszwecks einen ideellen oder finanziellen Beitrag leisten will.
(4) Die Aufnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand.
(5) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein oder das Debattieren allgemein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von einer Beitragspflicht ausgenommen.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären; er wird zum Ende des auf den Zugang der Austrittserklärung folgenden Monats wirksam.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied nach dessen Anhörung ausschließen, wenn es den Zielen des Vereins zuwiderhandelt, erheblich gegen die Satzung verstößt oder auf andere Weise dem Ansehen oder den Interessen des Vereins schweren Schaden zufügt oder mit einem Beitrag mindestens drei Monate im Rückstand ist und diesen trotz Mahnung nicht binnen eines weiteren Monats zahlt. Der Vorstandsbeschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
(4) Gegen diesen Vorstandsbeschluss kann das Mitglied binnen eines Monats beim Vorstand Widerspruch einlegen. Hilft der Vorstand dem Widerspruch nicht ab, entscheidet die folgende Mitgliederversammlung. Sie kann das Mitglied dazu anhören. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Widerspruch ruhen die Rechte des Mitglieds.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf eine Erstattung bereits geleisteter Beiträge.
§ 6 Beiträge
Der Verein erhebt jährliche Geldbeiträge von seinen Mitgliedern. Näheres, insbesondere die Höhe der zu entrichtenden Beiträge, regelt die von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung gehören die ordentlichen, die fördernden und die Ehrenmitglieder des Vereins an. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder.
(2) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von drei Wochen einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder 30 v. H. der Mitglieder dies verlangen.
(3) Jedes Mitglied kann bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Die Anträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten; sie dürfen keine wesentlichen Satzungsänderungen zum Gegenstand haben. Wird die Tagesordnung daraufhin erweitert, hat der Vorstand dies den Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen. Die Tagesordnung gilt mit dem Aufruf ihres ersten Punktes als genehmigt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit Tagesordnungspunkte absetzen.
(4) Der Präsident[1] eröffnet, leitet und schließt die Versammlung. Zu Beginn der Sitzung betraut er ein Mitglied mit der Protokollführung; er kann ein Nichtmitglied damit betrauen, sofern die Mitgliederversammlung zustimmt. Das Protokoll hat die Beschlüsse der Versammlung wiederzugeben sowie auf Verlangen mindestens eines Mitglieds auch Einzelheiten des Verlaufs. Es ist vom Protokollanten und vom Präsidenten zu unterzeichnen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Sie beschließt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgeschrieben ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei der Berechnung der Mehrheit zählen nur die Ja- und die Nein-Stimmen.
(6) Ein Beschluss ist abweichend von § 32 Abs. 2 BGB auch ohne Versammlung gültig, wenn zwei Drittel der Mitglieder schriftlich ihre Zustimmung zu einem Beschluss erklären.
(7) Die Mitgliederversammlung beschließt über
1. den Geschäftsbericht,
2. den Jahresabschluss,
3. die Wahl des Vorstands,
4. seine Entlastung,
5. die Wahl zweier Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören,
6. die Mitgliedschaft des Vereins in Vereinigungen,
7. bindende Weisungen an den Vorstand sowie
8. in den sonst in dieser Satzung vorgesehenen Fällen.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten und zwei bis vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Die weiteren Vorstandsmitglieder vertreten den Präsidenten in der Reihenfolge ihrer Wahl. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten (Einzelvertretungsmacht).
(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand aus dem Kreis der Mitglieder für ein Jahr. Sie bestimmt ein Vorstandsmitglied zum Schatzmeister. Der Vorstand bleibt bis zur gültigen Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
(3) Das Vorstandsamt endet vorzeitig mit dem Ausschluss aus dem Verein oder mit dem Rücktritt des Vorstandsmitgliedes. Der Rücktritt ist schriftlich gegenüber dem Präsidenten zu erklären. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des Vorstandes. Nachgewählte weitere Vorstandsmitglieder nehmen nicht die Wahlreihenfolge-Stellen der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder ein.
(4) Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand abweichend von § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB jederzeit mit Zweidrittelmehrheit abberufen. Sie hat dann unverzüglich einen neuen Vorstand zu wählen.
(5) Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Der Vorstand hat in seiner Geschäftsordnung zu bestimmen, inwieweit die Vorstandsmitglieder im Innenverhältnis verpflichtet sind, vor der Abgabe von Erklärungen, durch die der Verein verpflichtet wird, die Zustimmung anderer Vorstandsmitglieder oder des Vorstands einzuholen. Er darf den Umfang der Zustimmungspflicht von der Über- oder Unterschreitung bestimmter Wertgrenzen abhängig machen.
§ 10 Satzungsänderungen
Abweichend von § 33 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB beschließt die Mitgliederversammlung Satzungsänderungen einschließlich Änderungen des Vereinszwecks mit Zweidrittelmehrheit.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung abweichend von § 41 Satz 2 BGB mit Zweidrittelmehrheit.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verband der Debattierclubs an Hochschulen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.
§ 12 Schriftform
Soweit diese Satzung die Schriftform vorschreibt, genügt auch die elektronische oder sonst telekommunikative Übermittlung im Sinne des § 127 BGB.
Beschlossen in Münster am 30. November 2003.
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